Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin,
die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt zur Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung folgenden Antrag.
Beschlussempfehlung:
Der Magistrat prüft und berichtet über die Möglichkeiten zur Regenrückhaltung an geeigneten Standorten / öffentlichen Liegenschaften durch Regenentlastungsanlagen, Retentionsflächen, -zisternen, Regenüberlaufbecken, um Vorsorge gegen klimabedingte Wetterphänomene zu treffen (Starkregen, Sturzfluten, Hochwasser).
Bei der Prüfung von Kosten und Nutzen sind einzubeziehen
- Ausgaben der Stadt für die Bewässerung der Grünflächen und der Sportplätze;
- Kosten für die Sanierung und Erweiterung des Kanalsystems sowie zusätzliche Schritte zum Hochwasserschutz bei Starkregenereignissen;
- Maßnahmen zur Bodenentsiegelung;
- Auswirkungen auf Wasser- und Abwassergebühren für die Bürgerinnen und Bürger;
- Inanspruchnahme von Fördermitteln.
Begründung:
Klimatische Veränderungen und extreme Wetterereignisse machen vor Obertshausen nicht Halt. Dabei stehen die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt mit an erster Stelle. Niederschlagswasser sollte grundsätzlich an Ort und Stelle versickern. Die Versickerung dient der Grundwasserneubildung und reduziert die Kosten für das Regenwasserkanalnetz. Regenentlastungsanlagen speichern das Regenwasser, halten die Niederschläge zurück und geben diese zeitverzögert an die Kanalisation ab. Das Zurückhalten und Nutzen des Regenwassers hilft, den Spitzenbedarf an kostbarem Trinkwasser in Trockenzeiten zu senken, die Grundwasserentnahme zu verringern oder Perioden anhaltender Trockenheit abzupuffern. Ziel ist u. a. durch die Reduzierung des Trinkwasserverbrauches und durch die Versickerung des Regenwassers vor Ort, ein weiteres Absinken des Grundwasserpegels zu verhindern, was für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt der Bäche, Feuchtwiesen, Tümpel und Teiche wichtig ist. Auch wird das Regenwasser für die Toilettenspülung, für das Wäschewaschen oder die Gartenbewässerung genutzt.[1]
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[1] Verwaltungsgerichte haben eindeutig entschieden, dass die Nutzung des Regenwassers sogar für die Waschmaschine zulässig ist (AG Arnsberg, Az 14 K 2304/04, VG Weimer, Az K 938/02.We, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 23 B 97.2120).